Internal Investigations – Buchert Jacob Peter

Umfang und Gegenstand des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

Das Urteil des BGH vom 15. Juni 2021 (VI ZR 576/19) präzisiert die Tragweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger von der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, eine Datenauskunft „durch Überlassen in Kopie“. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass unter anderem kein Anspruch auf Auskunft über zurückliegende Korrespondenz der Parteien sowie interne Bearbeitungsvermerke bestehe. Dies beanstandete der BGH als rechtsfehlerhaft. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei weit zu verstehen. Auch interne Vorgänge seien umfasst, wobei der BGH hier meint, eine Ausnahme für „rechtliche Analysen“ machen zu müssen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfassend zu verstehen ist. Er umfasst sämtliche personenbezogenen Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Dies beinhaltet sowohl objektive als auch subjektive Informationen, unabhängig davon, ob es sich um sensible oder besonders schützenswerte Daten handelt.

Der BGH hebt hervor, dass der Auskunftsanspruch nicht auf Informationen mit „signifikanter biografischer Relevanz“ beschränkt werden darf. Eine derartige teleologische Reduktion mit einer Beschränkung ausschließlich auf biografische Kerndaten, wird ausdrücklich abgelehnt. Stattdessen bezieht sich der Begriff der personenbezogenen Daten i.S.d. DS-GVO auch auf Informationen, die in Vermerken, Gesprächsnotizen oder in der Kommunikation zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen enthalten sind. Zudem hängt der Anspruch auf Auskunft nicht von einer externen Zugänglichkeit der betroffenen Daten ab. Vielmehr kann der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch interne Vorgänge und Vermerke mit personenbezogenen Daten umfassen. Auch Schriftverkehr, von dem die betroffene Person bereits Kenntnis hat, kann Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein. Im Gegensatz dazu ist die Bewertung der Rechtslage, die auf der Grundlage personenbezogener Daten durchgeführt wurde, kein personenbezogenes Datum.

Der Auskunftsanspruch ist i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn der Verantwortliche eine vollständige Auskunft erteilt hat, die den gesamten Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens offensichtlich erfasst. Maßgeblich für die Erfüllungswirkung ist dabei die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftspflichtigen, dass die Auskunft vollständig ist.

Das Urteil betont die weite Auslegung des Auskunftsanspruchs und lehnt Versuche ab, den Umfang des Anspruchs durch eine restriktive Auslegung einzuschränken. Nur auf diese Weise kann der Zweck des Auskunftsanspruchs, nämlich der Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch die Information über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung, vollumfänglich gewährleistet werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BGH in seiner Entscheidung letztlich das Offensichtliche ausgesprochen hat: Der Auskunftsanspruch ist denkbar weit und bezieht sich auf alle personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche über die betroffene Person verarbeitet. Die gegenständliche Grenze des Anspruchs ist erst dort erreicht, wo keine Verknüpfung mehr zwischen der Information und der betroffenen Person besteht, es also am Personenbezug fehlt.


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