Internal Investigations – Buchert Jacob Peter

LAG München zu Art. 15 DSGVO: Kein Anspruch auf Kopie des gesamten Compliance-Berichts – aber Einsichtsrecht

Kein Anspruch auf Kopie des gesamten Compliance-Berichts – aber Einsichtsrecht

Das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 12.06.2025 – 2 SLa 70/25) stellt klar: Nach einer internen Compliance-Untersuchung haben Beschäftigte keinen Anspruch auf Herausgabe einer vollständigen Kopie des Abschlussberichts aus Art. 15 DSGVO. Art. 15 Abs. 3 DSGVO gewährt lediglich eine Kopie der personenbezogenen Daten – nicht des gesamten, gemischten Dokuments mit Bewertungen, rechtlichen Würdigungen und Aussagen Dritter. Zugleich bejaht das Gericht ein Einsichtsrecht in den Bericht, soweit er Bestandteil der (materiellen) Personalakte ist; identifizierende Angaben zu Hinweisgebern/Zeugen sind zu anonymisieren.

Kernpunkte der Entscheidung

  • Art. 15 DSGVO ≠ Dokumentenherausgabe: Betroffene erhalten ihre personenbezogenen Daten, nicht automatisch den ganzen Bericht.
  • Einsichtsrecht in die Personalakte: Compliance-Berichte mit Arbeitsbezug gehören regelmäßig zur Personalakte; Einsicht ist zu gewähren.
  • Schutz Dritter: Hinweisgeber- und Geschäftsgeheimnisse schützen durch Anonymisierung/Schwärzung – „Geheimakten“ sind unzulässig.
  • Praxisrelevanz: Reduziert Ausforschungsrisiken im Prozess, wahrt aber Transparenz über personenbezogene Daten.
  • Revision anhängig: BAG klärt, ob/wann ein weitergehender Kopieanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO bestehen kann.

Konsequenzen für Unternehmen & Compliance

  • Dokumentationsdesign: Personenbezogene Daten sauber trennen; gemischte Berichte strukturiert aufbauen (Daten, Bewertung, Empfehlungen).
  • Anonymisierung & Löschkonzept: Identifizierende Passagen konsequent schwärzen; Datenflüsse und Aufbewahrung regeln.
  • Prozesse mit Betriebsrat & DSB: Frühzeitig Datenschutzbeauftragte einbinden; Beteiligungsrechte/Personalaktenzugang einplanen.
  • Auskunftsmanagement: Art.-15-Antworten als Datenkopie aufsetzen; Einsicht in die Akte organisatorisch sicherstellen.

Einordnung: Das Urteil folgt der Linie von EuGH/BFH zum Umfang des Art. 15 DSGVO (Kopie = personenbezogene Daten). Ältere Entscheidungen zu Interviewprotokollen bleiben vereinbar: eigene Aussagen der betroffenen Person können kopierfähig sein; komplexe Abschlussberichte werden über Datenkopien + Akteneinsicht und gezielte Anonymisierung gesteuert.

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