Internal Investigations – Buchert Jacob Peter

EGMR: Sicherstellung interner Ermittlungsunterlagen zum „VW-Abgasskandal“ in Kanzlei Jones Day

Einleitung

Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun auch der EGMR (EGMR v. 22.10.2024 – EGMR Aktenzeichen 102219 1022/19, 1125/19) entschieden, dass die Durchsuchung des Münchener Büros der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day im Zusammenhang mit den internen Ermittlungen zum VW-Dieselskandal sowie die Sicherstellung aufgefundener Unterlagen verfassungskonform waren. Diese Entscheidung betraf mehrere Verfassungsbeschwerden von Volkswagen (Bf.), der Kanzlei sowie von dort tätigen Rechtsanwälten.

Beauftragung von Jones Day

Im September 2015 beauftragte VW die Kanzlei Jones Day mit internen Ermittlungen zu den Abgasmanipulationen im Dieselbereich. Jones Day führte umfassende Dokumentenanalysen durch und befragte Mitarbeiter im gesamten Volkswagen-Konzern.

Strafrechtliche Ermittlungen

Die StA München II leitete Ermittlungen gegen Audi aufgrund des Verdachts auf Betrug und strafbare Werbung ein. Diese Ermittlungen richteten sich zunächst gegen Unbekannt und wurden später auf konkrete Beschuldigte ausgeweitet. Am 29. Juni 2017 wurde auch ein Bußgeldverfahren gegen Audi eröffnet.

Durchsuchung der Kanzlei

Am 6. März 2017 ordnete das AG München die Durchsuchung der Kanzlei an. Bei der Durchsuchung wurden zahlreiche Akten und Daten sichergestellt. Die Beschwerden von Volkswagen gegen diese Maßnahmen blieben erfolglos.

Verfassungsbeschwerden und BVerfG-Entscheidung

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden nicht an, da die Beschwerde nicht die Kanzleiräume von Volkswagen, sondern die Kanzleiräume der Rechtsanwälte betraf. Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung war zwar gegeben, jedoch verfassungsgemäß gerechtfertigt. Die rechtlichen Grundlagen für den Eingriff beruhten auf den relevanten Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO).

Bewertung der Rechtmäßigkeit

Das BVerfG stellte fest, dass kein Mandatsverhältnis zwischen Audi und der Kanzlei Jones Day bestand und dass die Durchsuchung nicht die Vertraulichkeit der anwaltlichen Kommunikation beeinträchtigte. Der Gerichtshof erkannte die Schwere der Vorwürfe an und sah den Eingriff als notwendig für die Strafverfolgung.


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