
Der Betriebsrat und interne Ermittlungen (Internal Investigations)
Bei der Durchführung von Internal Investigations spielen auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats eine Rolle.
Rechtsgrundlagen der Beteiligung des Betriebsrats
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat das Recht, über die Inhalte und den Umfang von Ermittlungen informiert zu werden. Dies dient dem Zweck, dass der Betriebsrat seine Überwachungspflichten aus § 80 Abs. 1 BetrVG erfüllen kann.
Problempunkte in der Praxis
Es können rechtliche Konflikte und Verzögerungen in der Durchführung von Internal Investigations bezüglich der folgenden Punkte entstehen:
- Frühzeitige Information: Es ist prinzipiell ratsam, den Betriebsrat frühzeitig über die Inhalte und den Umfang der Internal Investigation zu informieren. Der genaue Umfang des Unterrichtungsanspruchs sollte im Einzelfall bestimmt werden. Zudem kann es problematisch werden, wenn die “beschuldigte Person” Betriebsratsmitglied ist und/oder enge Beziehungen dahingehend pflegt.
- Vertraulichkeit: Der Betriebsrat sollte auf seine Vertraulichkeitspflichten hingewiesen werden, insbesondere wenn es um sensible Informationen geht, die im Verlauf der Untersuchung gesammelt werden.
- Mitbestimmungsrechte: Wenn Mitarbeiterinterviews sich auf die Arbeitspflichten beziehen, gilt in der Regel kein Mitbestimmungsrecht. Wenn jedoch verhaltensbezogene Pflichten betroffen sind, die nicht Teil der allgemeinen Arbeitsaufgaben sind, kann eine Mitbestimmung notwendig sein. Besonders bei der Herausgabe privater Dokumente, wie E-Mails, muss der Betriebsrat möglicherweise eingebunden werden.
- Technische Einrichtungen und Datenverarbeitung: Plant der Arbeitgeber die Installation technischer Einrichtungen zur automatisierten Datenverarbeitung im Kontext von E-Discovery, hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
- Einstweilige Verfügung bei Verletzungen: Der Betriebsrat hat Anspruch auf Unterlassung jeglicher mitbestimmungswidriger Maßnahmen und kann diesen Anspruch auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.
In folgenden Fällen beraten wir Sie als unsere Auftraggeber:
- Auditierung und Monitoring
- Internal Investigations – Interne Ermittlungen
- Vorträge und (Inhouse-)Schulungen
Unsere Köpfe
- Rechtsanwalt Dr. Rainer Buchert
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen und Erfahrungen:
- Fachanwalt / Fachanwältin für Strafrecht
- Polizeipräsident a.D.
- Zertifizierte Datenschutzbeauftragte
- Mitverfasser des Handbuches „Internal Investigations: Ermittlungen im Unternehmen“
- Ombudspersonen für über 60 Unternehmen