Internal Investigations – Buchert Jacob Peter

Internal Investigations & Strafrecht

Strategie, Ablauf und Kooperation – mit Buchert Jacob Peter

Unternehmensstrafrecht hat sich in den letzten Jahren spürbar verändert: Wo früher eine konfrontative Verteidigung dominierte, setzen Unternehmen heute bereits in Ermittlungsverfahren auf eine kooperative, strukturierte Aufklärung – flankiert von professionellen Internal Investigations. Richtig geplant und rechtssicher umgesetzt, senken interne Untersuchungen Sanktionsrisiken, beschleunigen Verfahren und schaffen die Grundlage für tragfähige Compliance-Verbesserungen.

Als spezialisierte Boutique für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht bündelt Buchert Jacob Peter (Frankfurt am Main) jahrzehntelange Erfahrung aus komplexen Verfahren – national wie international. Wir verbinden forensische Präzision mit strafrechtlicher Treffsicherheit und behalten dabei immer die behördliche Perspektive im Blick.


Warum Internal Investigations im Strafrecht den Unterschied machen

  • Aufklärungspfad statt Aktionismus: Interne Untersuchungen liefern belastbare Fakten – von E-Mail-Auswertungen bis zu Interviews – bevor arbeits-, zivil- oder strafrechtliche Schritte eingeleitet werden.
  • Sanktionsmilderung & „positive Nachtat“: Eine effiziente Compliance-Struktur und ernsthafte Remediation werden bei der Bemessung von Unternehmensgeldbußen mildernd berücksichtigt. Ohne belastbaren Sachverhalt gibt es jedoch keine wirksame Abhilfe – die interne Aufklärung ist dafür die Voraussetzung.
  • Reputations- & Prozessvorteile: Wer geordnet ermittelt, kann mit Behörden gezielt verhandeln (z. B. § 160b StPO-Erörterung, Einstellungen u.a. gem. § 153a StPO, Bußgeldlösungen nach §§ 30, 130 OWiG) und unnötige Eskalationen vermeiden.

Kooperative Verteidigung – aber richtig

Kooperation bedeutet nicht „Rechteverzicht“, sondern schnelle, vollständige und geordnete Bereitstellung relevanter, nicht privilegierter Informationen – immer im Rahmen der Gesetze. Typische Elemente:

  • Strukturierte Offenlegung nicht privilegierter Tatsachen (inkl. Quellenzuordnung), regelmäßige Updates, konsistente Datensicherung („Legal Hold“) und Kette des Beweisbesitzes.
  • Interviews & Datenanalysen mit professioneller Protokollierung; bei Bedarf mehrsprachig und mit Übersetzungen.
  • Abstimmung von Maßnahmen mit Ermittlungsbehörden, sofern sinnvoll – ohne anwaltliches Berufsgeheimnis, Mandatsgeheimnisse oder Legal Privilege preiszugeben.
  • Verfahrensökonomie: Verständigungen und Bußgeldlösungen (z. B. Aufteilung Ahndungs-/Abschöpfungsanteil), transparente Dokumentation und abgestimmte Kommunikation.

Wichtig: Kooperation hat Grenzen – Datenschutz (DSGVO/BDSG), Persönlichkeitsrechte, Geheimnisschutz und faires Verfahren (Waffengleichheit) bleiben unantastbar. Auch kooperierende Unternehmen dürfen die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen gerichtlich überprüfen lassen (z. B. bei Durchsuchung/Beschlagnahme, §§ 94 ff., 102 ff., 110 StPO).


Kontakt zur Staatsanwaltschaft: Timing & Taktik

  • Proaktiv bei klar strafrechtlich relevanten Sachverhalten oder wenn Behörden (auch international) bereits „im Spiel“ sind – Gegenstand, Umfang und Modalitäten des Austauschs früh klären.
  • Abwarten bei unspezifischen Compliance-Verstößen ohne Strafrechtsnähe; erst intern klären, dann bewerten.
  • Ermittlungsrealität: Manche Staatsanwaltschaften begrüßen professionelle interne Untersuchungen, andere arbeiten lieber ausschließlich selbst – beides ist rechtlich handhabbar, solange interne Ermittlungen gesetzeskonform bleiben und nicht behindern.

Ermittlungsmaßnahmen der Behörden – was Unternehmen wissen müssen

  • Auskunft, Zeugen, Durchsuchung & Beschlagnahme (§§ 161, 48 ff., 94 ff., 102 ff. StPO) sind Standardinstrumente. Elektronische Daten (inkl. „ruhender E-Mails“) können gesichert werden; Spezialregeln gelten für Kommunikationsüberwachung während der Übertragung.
  • Strategische Abwägung: Freiwillige Herausgabe vs. förmliche Anordnung – oft bringt kooperative Verdichtung des relevanten Stoffs Zumutbarkeit und Milderungsvorteile, muss aber zivil- und haftungsrechtlich mitgedacht werden (z. B. § 406e StPO – Einsicht des Geschädigten).

Internal Investigations: strafrechtlich professioneller Ablauf

  1. Scoping & Rechtsrahmen: Verdacht, Normen (z. B. Korruption §§ 299, 331 ff. StGB; Untreue § 266 StGB; §§ 30, 130 OWiG), Zeitraum, Einheiten, Jurisdiktionen.
  2. Projektorganisation: Matrix-Setup, Rollen, Freigaben, Jour-Fixe, Day-Reports; Privilegien- & Datenschutzkonzept.
  3. Beweissicherung: Legal Hold, Forensik, Hashing, Chain of Custody; datensparsam und verhältnismäßig.
  4. Datenreview & Interviews: E-Discovery, Relevanzfilter, faire Belehrung, Protokolle, ggf. Follow-Ups.
  5. Bewertung & Strategie: Straf-/OWi-, Arbeits-, Zivil-, Gesellschafts-, Steuer-, Kartell-/Vergaberecht; Kommunikations- und Behördenstrategie.
  6. Abschlussbericht: Gegenstand/Basis, Sachverhalt (chronologisch), Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung, Empfehlungen (arbeitsrechtlich, organisatorisch, behördlich, zivilrechtlich).
  7. Konsequenzen & Remediation: Personalmaßnahmen, Prozess- und Kontrollanpassungen, Schulungen, Third-Party-Governance; Monitoring. Schnelles, sichtbares Handeln wirkt sanktionsmindernd.

Unternehmens- und Individualverteidigung: Konflikte vermeiden

Identische Kanzleien für Unternehmen und Individualbeschuldigte ist gesetzlich oft ausgeschlossen. Selbst bei separaten Teams sind Interessenkollisionen möglich (z. B. kooperatives Unternehmen vs. streitige Individualverteidigung). Wir arbeiten mit klaren Chinese Walls, Rollenbildern und Kommunikationsregeln – für eine wasserdichte Verteidigungslinie.


Internationaler Vergleich – warum er für Deutschland zählt

US-Leitlinien (Department of Justice „Corporate Enforcement & Voluntary Self-Disclosure Policy“, Federal Sentencing Guidelines) definieren seit Jahren, wie und womit Kooperation honoriert wird (rechtzeitig, vollständig, proaktiv). Für Deutschland sind sie kein geltendes Recht, bieten aber brauchbare Orientierung: Kooperation ist Informations- und Remediation-Exzellenz, nicht Aufgabe von Verteidigungsrechten.


Was Sie mit Buchert Jacob Peter gewinnen

  • Wirtschaftsstrafrecht aus einem Guss: Interne Aufklärung, Verteidigung, Behördenkommunikation, Bußgeldlösungen.
  • Erfahrung, die zählt: Jahrzehnte Praxis in Großverfahren – von der ersten Durchsuchung bis zur Verständigung.
  • Sichtbare Entlastung: Gerichtsfeste Dokumentation, verlässliche Steuerung, messbare Remediation.

Kontakt: Buchert Jacob Peter Rechtsanwälte · Kaiserstraße 22, 60311 Frankfurt am Main · Telefon 069 710 33 330


FAQ zu „Internal Investigations & Strafrecht“

1) Was bringt eine Internal Investigation im strafrechtlichen Kontext?
Sie schafft belastbare Fakten, ermöglicht kooperative Lösungen (z. B. Einstellungen/Deals) und ist die Basis für Sanktionsmilderungen durch wirksame Remediation.

2) Muss ein Unternehmen immer kooperieren?
Nein, eine generelle Pflicht gibt es nicht. Ob, wann und wie kooperiert wird, ist eine Managemententscheidung (Business-Judgement) – mit Blick auf Chancen, Risiken und Rechtsgrenzen.

3) Gefährdet Kooperation unsere Verteidigungsrechte?
Nein. Fair Trial, Berufsgeheimnisse und Legal Privilege bleiben gewahrt. Kooperation heißt: schnell, vollständig, strukturiert – ohne Rechte aufzugeben.

4) Wie läuft der Kontakt zur Staatsanwaltschaft?
Je nach Lage: proaktiv anmelden und abstimmen, oder zunächst intern ermitteln. § 160b StPO erlaubt schon im Ermittlungsverfahren strukturierte Erörterungen.

5) Welche Daten dürfen wir herausgeben?
Nur rechtmäßig erhobene, nicht privilegierte Informationen – datenschutzkonform, zweckgebunden, verhältnismäßig. Privilegierte Inhalte/Anwaltskommunikation bleiben geschützt.

6) Können interne Interviews später „gegen uns“ verwendet werden?
Deshalb sind saubere Protokollierung, Belehrungen und Privilegienmanagement zentral. Wir gestalten Interviews so, dass sie strafprozessfest und zugleich rechtssicher sind.

7) Was steht im Abschlussbericht – und wer sieht ihn?
Gegenstand/Basis, Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Bewertung, Empfehlungen. Adressatensteuerung (intern/Behörden) erfolgt bewusst und fallabhängig.

8) Hilft eine starke Compliance wirklich bei der Bußgeldhöhe?
Ja – effiziente Systeme und nachweisliche Verbesserungen nach Vorfall wirken mildernd (Rechtsprechung). Ohne interne Aufklärung gibt es diese Effekte in der Regel nicht.